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Allgemeine Geschäftsbedingungen

einfachhome

Inhaberin:

Melanie Schiafone

Ormesheimer Str. 21d

66131 Saarbrücken

Telefon: (+49) 0178 4973840

E-Mail: info@einfachhome.immo

einfachhome ist ein Familienunternehmen, welches sich auf die Vermarktung und Verwaltung von Immobilien spezialisiert hat.

Den MitarbeiterInnen von einfachhome ist ein vertrauenvolles Verhältnis zu KundInnen wichtig, weshalb sie sich den ordnungsgemäßen Geschäftsgebaren von MaklerInnen und VerwalterInnen der Immobilienbranche verpflichten.

 

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen fassen wir wie folgt zusammen:

§ 1

Alle Angaben zu Immobilien in unseren Portfolios entstammen den Informationen unserer AuftragsgeberInnen. Auch wenn wir stets bemüht sind, richtige und vollständige Angaben über Objekte zu erhalten, können wir keine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Irrtum, Änderungen und Auslassungen bleiben vorbehalten, ebenso Zwischenverkauf bzw. Vermietung. Schadensersatzansprüche gegen den DienstleisterInnen sind ausgeschlossen.

 

§ 2

Die Inhalte unserer Angebote sind streng vertraulich und dürfen daher nur mit schriftlicher Einwilligung des Unternehmens an Dritte weitergeleitet werden. Wird dies nicht eingehalten so haftet derjenige welcher die Daten unbefugt weitergegeben hat. Sollte dadurch ein Vertrag zustande gekommen sein, ist der Dienstleister zu entschädigen. Diese entspricht der vollen Höhe der entgangenen Provision.

Das Objekt gilt als Nachgewiesen, sofern der Auftraggeber den Diesntleistern seine Vorkenntnis über das Objekt nicht binnen 5 Tagen schriftlich mitteilt.

§3

einfachhome ist berechtigt, ebenso für die Gegenseite provisionspflichtig tätig zu werden. Die Höhe der Provision für den Nachweis oder die Vermittlung von Kaufobjekten ist im Exposé angegeben und beträgt mindestens 3 % zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

 

Die Höhe der Provision für die Bestellung und Übertragung von Erbaurechten beträgt ebenso mindestens 3% zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

 

Die Berechnung der Provision erfolgt hierbei nach folgenden Schema:

  1. Erbbauzins x 12 = Jahreswert;

  2. Jahreswert x Vervielfältiger (Anlage 9A Bewertungsgesetz) = Gegenleistung;

  3. Provisionssatz x Gegenleistung = Provisionshöhe. Die Provision ist fällig am Tage der notariellen Beurkundung. Bei Zahlungsverzug werden die banküblichen Zinsen berechnet.

Die Höhe der Provision für Wohnimmobilien, nach erteiltem Suchauftrag, beträgt mindestens 2 Nettomieten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Die Höhe der Provision für Pacht- oder Gewerbe-Mietobjekten beträgt bei Verträgen bis zu 5 Jahren Laufzeit mindestens 2,5 Nettomieten und bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren mindestens 3 % einer 10-Jahresmiete, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Optionsrechte gelten als Vertragslaufzeit. Nach Unterschrift des Mietvertrages ist die Provision verdient und fällig.

Die Höhe der Provision für den Nachweis oder die Vermittlung von Vor-  oder Ankaufsrechten beträgt mindestens 1% vom Verkehrswert zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Im Zusammenhang mit einer Vermietung, ist die Provision zuzüglich zur Mieterprovision zu zahlen.

 

Falls ein Vertrag zustande kommt, der von den Anfangsbedingungen abweicht, so entsteht dennoch ein Provisionsanspruch. Dies gilt auch bei Kauf statt Miete und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf, wie auch beim Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung.

 

Ebenso bleibt der Provisionsanspruch bestehen, wenn der zustande gekommende Vertrag auf Grund einer auflösenden Bedingung erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag auf Grund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt wird.

Die Höhe des Verwalterhonorars für die WEG-Verwaltungbeträgt dabei mindestens 20€ pro Verwaltungseinheit und für die Mietverwaltung mindestens 25€ pro Verwaltungseinheit.

 

§4

Durch die Erteilung eines Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit unseren Geschäftsbedingungen einverstanden. Die Auftragserteilung ist Formlos. Der Auftrag ist erteilt, sobald der Auftraggeber die Tätigkeiten des Dienstleisters in anpruch nimmt. Somit kommt dadurch ebenfalls ein Maklervertrag zustande. Verträge für die Immobilienverwaltung bedürfen der Schriftform und sind somit erst wirksam, wenn alle beteiligten Eigentümer den Vertragsbedingungen zustimmen.

Die Vertragspartner von einfachhome sind mit der Speicherung gegebener Daten einverstanden und dürfen auch kontaktiert werden.

§5

Bei Erteilung eines Makleralleinauftrages, sind alle direkten oder bekannten Interessenten an den jeweiligen Makler zu verweisen. Eine bestehende Objektkenntnis der Interessenten führt dennoch zur Provisionspflicht gegenüber einfachhome. Wir verpflichten uns, alle an einfachhome übertragenen Aufgaben mit der dafür nötigen Sorgfalt und Professionalität zu übernehmen. Ebenso verpflichten wir uns, alle datenschutzrechtliche Informationen vertraulich zu behandeln.

§6

Eine Kontaktaufnahme mit einem Vertragspartner darf nur mit einer schriftlichen Zustimmung erfolgen. Über Verhandlungen mit einem Vertragspartner ist einfachhome unaufgefordert und unmittelbar zu informieren. einfachhome erhebt Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschlüssen und eine Ausfertigung des jeweiligen Vertrages. Dies bezieht sich auf alle Unterlagen bei Vertragsabschlüssen, wenn diese für die Berechnung des Maklerhonorars notwendig sind

§7

Schadenersatzansprüche gegenüber einfachhome sind ausgeschlossen, sofern nicht grobfahrlässiges Handeln nicht Ursache der Ansprüche darstellen. einfachhome übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit der Anganben und Informationen in unserem Portfolio, da diese Informationen sich auf Angaben des Auftraggebers stützen.

§8

Wenn der Vertragspartner Vollkaufmann, eine juristische Person oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist für alle das Vertragsverhältnis betreffenden Streitigkeiten Saarbrücken der Gerichtsstand. Dies gilt ebenso, wenn der Vertragspartner keinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, sofern im internationalen Gerichtsabkommen nicht anderes geregelt ist.

§9

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

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